Beate hat geschrieben:du hast da zwei Verse durcheinandergebracht.
Nein hab ich nicht. Beide Verse beziehen sich auf das gleiche Prinzip, gleiches mit gleichem vergelten und nicht maßlos widervergelten. 5:45 beziehst
DU ausschliesslich auf die Thora, Ibn Kathir sagt aber der gilt auch für Muslime.
Und 2:178 bestätigt 5:45 und schafft ihn nicht ab, auch wenn es in 2:178 explizit um Widervergeltung bei Mord geht, so ist es das gleiche Prinzip des "Gleichem mit Gleichem" wie in 5:45, was demnach nicht ausschließt, Körperverletzung mit Körperverletzung zu vergelten. Und dazu hab ich dir die Hadithe und Tafsir zitiert. Ich habe die Verse nicht durcheinander gebracht, sondern in Zusammenhang gebracht.
Und auch im Tafsir werden die Verse im Zusammenhang erläutert, siehe
Bestimmungen für die Vergeltung in der Thora – Vergeltung
im heutigen Islam (d.h. dem Gesetz von Muhammad (s.a.s.))
[5:45]
Wir hatten ihnen darin
vorgeschrieben: Leben um
Leben, Auge um Auge, Nase
um Nase, Ohr um Ohr und
Zahn um Zahn; und für
Verwundungen gerechte Vergeltung.
Worterläuterungen und Tafsīr
Unter den Usul al-Fiqh Gelehrten gibt es die Ansicht, dass die
Bestimmungen, die Allah durch die früheren Gesandten erlassen hat, auch für
die heutigen Muslime gelten, es sei denn, dass explizit eine neue Bestimmung
im Koran bzw. der Sunna erlassen wurde.
Ibn Kathir: "Imam Abu Nasr im Sabbagh (Allah möge ihm barmherzig sein)
berichtete in seinem Buch "Asch-Schāmil", dass die Gelehrten
übereingekommen sind (Idschmā'), dass die Bestimmungen dieses
Koranverses und was daraus abgeleitet wird, für die heutigen Muslime
bindend sind."
Vergeltung für Tötung oder Körperverletzung wird im Islam nur bei
Vorsätzlichkeit – nicht bei Fahrlässigkeit – geübt. Im Folgenden sind die
islamischen Bestimmungen für Vergeltung wiedergegeben.....
Weiter gehts im Tafsir damit, direkt im Anschluss:
Vergeltung für Mord
Der Mörder
[...... ]
Die Gelehrten stimmen darüber ein, dass der/die vertretende(n) Verwandte(n)
des Getöteten (arab. walijj ad-damm) die Wahl zwischen Folgendem hat:
1. Entweder er/sie besteht/bestehen auf Vergeltung, d.h. auf Umsetzung der
Todesstrafe oder aber
2. er/sie verzeiht/verzeihen dem Mörder unter der Bedingung der Zahlung
eines Blutgelds, welches der Mörder bezahlen muss, oder
3. er/sie verzeiht/verzeihen dem Mörder sogar unter Verzicht eines
Blutgelds, d.h. er/sie verzeiht/verzeihen ihm ohne Gegenleistung.
Allah hat gesagt:
O ihr, die ihr Iman habt! Es ist euch
die Wiedervergeltung vorgeschrieben
für die Getöteten.. [2:178]
[..... ]
weitere Hadithe für Mord, dann nächster Absatz
Vergeltung für vorsätzliche Körperverletzung
Ibn Ruschd: Es gibt zwei Kategorien von Verletzungen: Bei der einen
Kategorie (- der vorsätzlichen Körperverletzung -) gibt es die Möglichkeiten
der Vergeltung, des Einforderns von Schmerzensgeld und der Verzeihung
ohne Gegenleistung. Bei der anderen Kategorie (- der fahrlässigen
Körperverletzung -) gibt es nur die Möglichkeit des Einforderns von
Schmerzensgeld oder die Verzeihung ohne Gegenleistung.
Die Bedingungen für die Belangung des Täters sind die gleichen wie die oben
im Falle des Mörders beschriebenen, d.h. es muss Vorsatz, Volljährigkeit und
Zurechnungsfähigkeit vorhanden sein.
Allah (t) hat gesagt:
Und für Verwundungen gerechte Vergeltung. [5:45]
Und hier im Anschluss die geposteten Hadithe zur
körperlichen Widervergeltung.....
Hervorhebungen meinerseits und lückenlos aneinander gereiht wies dasteht im Tafsir, außer ich habs damit gekennzeichnet [...]
Du müßtest den Tafsir doch kennen, der ist bekannt, das macht sich blöd den hier reinkopieren....